AMS-Osram: Integration schreitet voran, Aktie bleibt unter Druck

05.04.2026


Mehr als fünf Jahre nach der Fusion von AMS und Osram meldet der österreichisch-deutsche Halbleiter- und Lichtkonzern erste spürbare Erfolge aus der Integration. „Die Technologien von AMS und Osram fangen jetzt an, richtig zusammenzuwachsen“, sagte Vorstandschef Aldo Kamper vor Journalisten in München. Sichtbar werde das etwa bei hochauflösenden Fahrzeugscheinwerfern, die nachts für mehr Sicherheit sorgen sollen und sich nach Unternehmensangaben dynamisch entwickeln. Für diese Produktgruppe stellt Kamper für 2028 erstmals einen Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro in Aussicht.

Neben der automobilen Beleuchtung setzt AMS-Osram auf neue Anwendungen, um wieder in den Wachstumsmodus zu kommen. Zu den Zukunftsfeldern zählen Komponenten für Augmented-Reality-Brillen, die Informationen aus dem Internet direkt ins Sichtfeld der Nutzer projizieren. Auch hier sieht Kamper gegen Ende des Jahrzehnts ein Umsatzpotenzial im dreistelligen Millionen-Euro-Bereich. Die neuen Geschäftsfelder sollen das Wachstum tragen, während das bestehende Lichtgeschäft weiter die Basis bildet.

Kamper hatte AMS-Osram vor rund drei Jahren in einer kritischen Phase übernommen. Die österreichische AMS hatte sich mit der mehr als vier Milliarden Euro schweren Übernahme des Münchner Traditionskonzerns Osram Licht verhoben. Zusätzlichen Druck brachte die Entscheidung des langjährigen Großkunden Apple, nicht auf MicroLEDs von AMS zu setzen – obwohl AMS-Osram dafür bereits eine eigene Fabrik im malaysischen Kulim errichtet hatte. Die Anlage steht seither zum Verkauf. An der Schweizer Börse wird der gesamte Konzern aktuell mit rund 870 Millionen Schweizer Franken bewertet.

Um das Unternehmen zu stabilisieren, trennte sich Kamper von Randbereichen und baute Stellen ab. Zuletzt verkaufte AMS-Osram das Geschäft mit nicht-optischen Sensoren für 570 Millionen Euro an den Rivalen Infineon. Die Strategie des Managements zielt darauf ab, das Kerngeschäft mit LED- und klassischen Halogenscheinwerfern für Autos stabil zu halten, während neue Anwendungen für zusätzlichen Schub sorgen sollen. Nach Unternehmensangaben hat AMS-Osram bei LED-Licht im vergangenen Jahr den bisherigen Marktführer Nichia aus Japan überholt und beliefert im Automobilbereich inzwischen praktisch alle großen Hersteller weltweit. Dennoch notiert die Aktie in einem schwachen Marktumfeld zuletzt im Minus.

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Spirituosenverband obsiegt vollständig im Streit um Bezeichnungen für 0,3-Prozent-Getränke

05.04.2026


Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.

Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.

Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.