
Die Albanisch-Islamische Gemeinschaft (AIG) hat ihre Pläne für ein islamisches Kulturzentrum im historischen Läuffer-Haus im Dorfkern von Siebnen im Kanton Schwyz zurückgezogen. Vorgesehen waren ein Restaurant und ein Gebetsraum, doch der Widerstand in der Ortschaft und in der Gemeinde Schübelbach, auf deren Gebiet die Liegenschaft liegt, erwies sich als zu gross. Die Gemeinde legte Beschwerde gegen das Projekt ein, parallel dazu lancierte die örtliche SVP eine Onlinepetition, die rund 5000 Unterschriften gegen die geplante «Moschee» sammelte.
Gegner des Vorhabens äusserten laut «Linth-Zeitung» die Befürchtung, die Gemeinschaft könne ideologisch und finanziell vom Ausland abhängig sein. Zudem wurden ein steigendes Verkehrsaufkommen, Störungen des Dorffriedens sowie negative Auswirkungen auf Lebensqualität und Immobilienwerte im Dorfkern ins Feld geführt. «Sie passt nicht mitten ins Dorf», sagt Rita Rutz, die einen Strickerladen gegenüber dem Läuffer-Haus betreibt. Man sei eine «eingeschworene Ladengemeinschaft», und es könne nicht sein, dass «wir, die schon seit vielen Jahren ortsansässig sind, auf die Muslime zugehen müssen».
AIG-Präsident Sinan Sadriu begründet den Rückzug gegenüber der SRF-«Rundschau» damit, dass man die Bevölkerung nicht spalten wolle. «Und ich will nicht beschimpft werden», sagt er. Die Kritik an der Gemeinschaft kann er nach eigenen Worten nur schwer nachvollziehen. Er trainiert Junioren im lokalen Fussballverein und arbeitet als Handwerker in der Region. «Meine Familie lebt hier in der dritten Generation, und wir leisten unseren Beitrag für die Gesellschaft.» Die Gemeinschaft will nun mit der Gemeinde über einen alternativen Standort sprechen. Für das Läuffer-Haus hat sich inzwischen laut «Linth-Zeitung» ein Käufer gefunden, der voraussichtlich weniger Kontroversen auslösen dürfte.
Der Konflikt in Siebnen ist kein Einzelfall. In mehreren Schweizer Städten und Gemeinden stossen neue Moschee- oder Gebetsraumprojekte auf Widerstand. In St. Gallen sorgten jüngst Pläne für eine millionenteure Grossmoschee für erhebliche Aufregung. Im Berner Aussenquartier Wittigkofen scheiterte der geplante Erwerb eines Gebetsraums durch das Islamische Zentrum Bern auch daran, dass die nötigen 1,8 Millionen Franken nicht zusammenkamen – begleitet von heftiger Kritik aus der Nachbarschaft. «Es sind nicht unsere Freunde», sagt ein Mann an einem Flohmarkt, eine Frau ergänzt: «Ihre Kultur ist uns fremd.» Sozialarbeiter der Kirche, die den Plänen nahe standen, wurden beleidigt und bedroht. Ali Osman, Präsident des Islamischen Zentrums Bern, zeigt Verständnis für die Vorbehalte: «Man hat Angst vor dem, was man nicht kennt», sagt er. Man wolle niemandem etwas wegnehmen.

Das Landgericht Ellwangen hat eine Klage gegen die irische Tochtergesellschaft des Meta-Konzerns abgewiesen und damit die Übermittlung von Facebook- und Instagram-Daten in die USA grundsätzlich gebilligt. Nach Auffassung der Kammer haben Nutzerinnen und Nutzer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihre personenbezogenen Daten ausschließlich innerhalb Europas gespeichert und verarbeitet werden. Grenzüberschreitende Datenflüsse seien für global konzipierte soziale Netzwerke technisch erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, heißt es in dem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 O 480/24.
Der Kläger hatte verlangt, Meta solle die Übertragung seiner Daten in die USA unterbinden und insbesondere eine mögliche Zugänglichkeit für US-Sicherheitsbehörden ausschließen. Zudem forderte er Schadenersatz wegen eines behaupteten Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Informationen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Suche nach anderen Nutzern in einem weltweiten Netzwerk setze zwingend einen internationalen Datenaustausch voraus, der gemäß Datenschutzgrundverordnung zur Erfüllung des mit Meta geschlossenen Nutzungsvertrags erforderlich sei.
Eine zentrale Rolle in der Begründung spielte der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum "EU-US Data Privacy Framework" vom 10. Juli 2023. Die Richter verwiesen darauf, dass dieser Beschluss verbindlich ein angemessenes Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten feststelle. Vor diesem Hintergrund bedürften Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA keiner gesonderten Genehmigung. Damit stützt das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf den von Brüssel vorgegebenen Rechtsrahmen für transatlantische Datentransfers.
Auch den verlangten immateriellen Schadenersatz sprach das Landgericht Ellwangen dem Kläger nicht zu. Er habe einen konkreten Schaden nicht hinreichend darlegen können, urteilte die Kammer. Das Verfahren macht deutlich, welche Bedeutung der aktuelle EU-Rahmen für Datenübermittlungen in die USA in der gerichtlichen Praxis bereits hat – und dass Nutzer, die sich pauschal gegen die Speicherung und Verarbeitung ihrer Social-Media-Daten außerhalb Europas wenden, in Deutschland derzeit auf erhebliche rechtliche Hürden treffen.