
Der Öko-Milchviehbetrieb Küfner und Neiser im oberfränkischen Bindlach gilt seit Jahrzehnten als Musterhof. 160 Milchkühe und zahlreiche Jungtiere werden dort gehalten, seit 1989 wirtschaftet der Betrieb ökologisch und gehörte in der Region zu den Pionieren. Doch aus Sicht von Landwirt Markus Küfner gerät das Geschäftsmodell nun unter Druck. Hintergrund ist die EU-Ökoverordnung, die vorschreibt, dass Ökobetriebe ihren Pflanzenfressern – also Rindern, Schafen und Ziegen – Zugang zu einer Weide gewähren müssen. Ausnahmen sind nur aus vorübergehenden Gründen zulässig.
Für Küfner ist die Vorgabe in der Praxis kaum umsetzbar. Direkt am Hof gebe es nicht genügend geeignete Flächen, sagt er. Zudem schneidet die Infrastruktur den Betrieb ein: Unmittelbar am Gelände verlaufen eine Bahnstrecke und eine Straße, unweit sorgt die Autobahn A9 für dichten Verkehr. Die gesamte Herde regelmäßig über oder entlang dieser Verkehrsachsen auf die Weide und anschließend zum Melken wieder in den Stall zu treiben, hält der Landwirt für nicht praktikabel. „Der Verkehr hier ist das größte Problem“, fasst er die Lage zusammen.
Mit dieser Herausforderung steht der Betrieb im Raum Bayreuth nicht allein da. Vor allem in Süddeutschland fehle vielerorts der verlangte direkte Weidezugang, heißt es aus der eigens gegründeten Interessengemeinschaft „Kein Zwang zur Weide“. In Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg liegen die Flächen vieler Höfe weit entfernt von der Hofstelle, die Ställe befinden sich häufig in dicht bebauten Ortschaften. Das erschwert kurze, sichere Wege zur Weide und verschärft den Konflikt zwischen den regulatorischen Anforderungen und den örtlichen Gegebenheiten.
Nach Angaben des Deutschen Bauernverbandes haben bereits im Vorjahr erste Ökobetriebe die Produktion von Biomilch wegen der Weidevorgaben eingestellt. Der Verband spricht von rund acht Prozent der Betriebe, die den Schritt vollzogen haben. Einige hoffen demnach weiterhin auf regional angepasste Lösungen, um die Anforderungen der EU-Ökoverordnung mit betrieblicher Realität und Standortfaktoren in Einklang zu bringen. Gleichzeitig warnt der Bauernverband vor den Folgen einer aus seiner Sicht „überzogen starren Auslegung“ der Regeln: Bleibt es bei der aktuellen Linie, könnte das Angebot heimischer Bio-Milch weiter unter Druck geraten.

Das Landgericht Ellwangen hat eine Klage gegen die irische Tochtergesellschaft des Meta-Konzerns abgewiesen und damit die Übermittlung von Facebook- und Instagram-Daten in die USA grundsätzlich gebilligt. Nach Auffassung der Kammer haben Nutzerinnen und Nutzer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihre personenbezogenen Daten ausschließlich innerhalb Europas gespeichert und verarbeitet werden. Grenzüberschreitende Datenflüsse seien für global konzipierte soziale Netzwerke technisch erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, heißt es in dem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 O 480/24.
Der Kläger hatte verlangt, Meta solle die Übertragung seiner Daten in die USA unterbinden und insbesondere eine mögliche Zugänglichkeit für US-Sicherheitsbehörden ausschließen. Zudem forderte er Schadenersatz wegen eines behaupteten Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Informationen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Suche nach anderen Nutzern in einem weltweiten Netzwerk setze zwingend einen internationalen Datenaustausch voraus, der gemäß Datenschutzgrundverordnung zur Erfüllung des mit Meta geschlossenen Nutzungsvertrags erforderlich sei.
Eine zentrale Rolle in der Begründung spielte der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum "EU-US Data Privacy Framework" vom 10. Juli 2023. Die Richter verwiesen darauf, dass dieser Beschluss verbindlich ein angemessenes Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten feststelle. Vor diesem Hintergrund bedürften Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA keiner gesonderten Genehmigung. Damit stützt das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf den von Brüssel vorgegebenen Rechtsrahmen für transatlantische Datentransfers.
Auch den verlangten immateriellen Schadenersatz sprach das Landgericht Ellwangen dem Kläger nicht zu. Er habe einen konkreten Schaden nicht hinreichend darlegen können, urteilte die Kammer. Das Verfahren macht deutlich, welche Bedeutung der aktuelle EU-Rahmen für Datenübermittlungen in die USA in der gerichtlichen Praxis bereits hat – und dass Nutzer, die sich pauschal gegen die Speicherung und Verarbeitung ihrer Social-Media-Daten außerhalb Europas wenden, in Deutschland derzeit auf erhebliche rechtliche Hürden treffen.