Wolftank Group passt Satzung an und bindet wichtigen Investor enger ein

15.06.2026


Die Wolftank Group hat auf ihrer ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2026 den Kurs für die nächsten Jahre abgesteckt und zugleich die Kapitalmarktkompetenz im Aufsichtsrat ausgebaut. Die Aktionäre des auf Umwelttechnologien und emissionsfreie Infrastrukturlösungen spezialisierten Unternehmens stimmten allen zur Beschlussfassung vorgelegten Tagesordnungspunkten zu. Zentrale Themen waren die Präsentation des Jahresergebnisses 2025, die neue Wachstumsstrategie „GreenLead 2030“ sowie eine Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats.

Mit „GreenLead 2030“ peilt die Wolftank Group nach Unternehmensangaben einen Umsatz von 250 Millionen Euro und eine EBITDA-Marge von zwölf Prozent an. Nach der Vorstellung der Ergebnisse für 2025 folgte die Hauptversammlung dem Vorschlag des Vorstands, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen. Zugleich wurden Vorstand und Aufsichtsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr entlastet, was als Vertrauensbeweis der Aktionäre in die Unternehmensführung gewertet werden kann.

Strukturell stellte Wolftank die Weichen über eine Satzungsänderung, mit der die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder von fünf auf sechs angehoben wurde. Neben den bisherigen Mitgliedern Dr. Andreas Aufschnaiter (Vorsitz), Dr. Peter Podesser (stellvertretender Vorsitz), Dr. Peter Werth, David Hofmann und Raphaela Lindlbauer wurde erstmals Marcel Maschmeyer in das Kontrollgremium gewählt. Damit wird das Gremium um eine zusätzliche Stimme mit ausgewiesener Expertise im Investment- und Kapitalmarktbereich ergänzt.

Maschmeyer ist Vorstand der Paladin Langfrist KGaA und Geschäftsführer der Paladin Invest GmbH. Das auf börsennotierte Small- und Mid-Cap-Unternehmen spezialisierte Investmenthaus Paladin hat sein Engagement bei der Wolftank Group im vergangenen Jahr deutlich erhöht und zählt inzwischen zu den größten Aktionären des Unternehmens. Mit dem Einzug des Paladin-Vertreters in den Aufsichtsrat bindet Wolftank einen wichtigen Investor enger ein und verstärkt zugleich das Profil des Unternehmens gegenüber dem Kapitalmarkt.

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Streit um unbegrenzte Datentarife: Oberverwaltungsgericht kassiert Kölner Urteil

15.06.2026


Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.

Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.

Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.

In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.