
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat anlasslose Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze erneut im Nachhinein für rechtswidrig erklärt und damit die Rechtmäßigkeit der deutschen Grenzpraxis grundlegend infrage gestellt. In dem nun entschiedenen Verfahren ging es um eine Deutsche, die 2022 und 2023 mit Fernbussen und der Bahn zwischen ihrem damaligen Wohnort Wien und München pendelte und dabei mehrfach von der Bundespolizei kontrolliert worden war. Ihre Klage war in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht München abgewiesen worden, in der Berufung gab ihr der VGH nun Recht.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Bundesinnenministerium die wiederholte Verlängerung der Binnengrenzkontrollen an der Grenze zu Österreich nicht im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begründet hatte. Für die jeweils sechsmonatigen Verlängerungszeiträume – konkret von November 2021 bis Mai 2022 sowie von November 2022 bis Mai 2023 – wäre nach Auffassung des Gerichts eine neue, ernsthafte Bedrohung erforderlich gewesen. Aus den Anordnungsschreiben sei eine solche Bedrohungslage jedoch „nicht substantiiert zu entnehmen“ gewesen.
Insbesondere die Argumentation mit einer „weiterhin“ hohen Sekundärmigration oder der Belastung der Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge reichte dem Gericht nicht aus, um den Eingriff in die eigentlich kontrollfreien Binnengrenzen der Schengen-Zone zu rechtfertigen. Nach der EuGH-Rechtsprechung könne sich die Bundesregierung zudem nicht pauschal auf den Schutz der nationalen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder die innere Sicherheit berufen, um die verlängerten Kontrollen zu legitimieren. Die Entscheidung reiht sich in ein früheres Urteil des VGH ein: Bereits vor gut einem Jahr hatte das Gericht einem Österreicher Recht gegeben, der sich gegen eine Kontrolle in einem Zug in Bayern im Juni 2022 gewehrt hatte.
Unmittelbare Auswirkungen auf die aktuell weiter praktizierten Grenzkontrollen hat das neue Urteil nach Gerichtsangaben vorerst nicht. Es ist zudem noch nicht rechtskräftig; der Bundesregierung steht der Weg zum Bundesverwaltungsgericht offen. Gleichwohl erhöht die wiederholte Rüge aus München den juristischen und politischen Druck auf Berlin, die Begründungen für Eingriffe in die Schengen-Freizügigkeit enger an den Vorgaben des EU-Rechts auszurichten und die Praxis an der deutsch-österreichischen Grenze auf den Prüfstand zu stellen.
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Die Niederlande haben als erster EU-Mitgliedstaat den Weg für Teslas überwachte Version seines „Full Self-Driving“-Systems (FSD) freigemacht. Die nationale Zulassungsbehörde RDW genehmigte den Einsatz der erweiterten Fahrassistenz auf Autobahnen und städtischen Straßen. Das System übernimmt dabei Lenken, Bremsen, Beschleunigen, Routenführung und Parkmanöver, bleibt aber ausdrücklich eine Assistenzfunktion: Der Mensch am Steuer muss das Fahrgeschehen permanent überwachen und jederzeit eingreifen können.
Die RDW betonte nach rund 18 Monaten geschlossener Testreihen und Erprobungen im realen Straßenverkehr, dass es sich nicht um vollautonomes Fahren handle. Angemessen eingesetzt könne ein solches Fahrassistenzsystem die Verkehrssicherheit positiv beeinflussen, die Verantwortung liege aber weiterhin klar beim Fahrer. Tesla stuft die überwachte FSD-Version als Weiterentwicklung des bestehenden Autopilot-Systems ein, basierend auf künstlicher Intelligenz, die zentrale Fahraufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben übernimmt.
Die Entscheidung der Niederlande ist die erste Zulassung der überwachten FSD-Funktion in Europa und orientiert sich an Märkten wie den USA und Kanada, wo das System bereits eingesetzt wird. Nach Unternehmensangaben ist FSD in einer überwachten Variante zudem unter anderem in China, Mexiko, Puerto Rico, Australien, Neuseeland und Südkorea verfügbar. Die europäische Tesla-Tochter begrüßte den Schritt der RDW und sieht die Genehmigung als Grundlage für eine Ausweitung auf weitere EU-Staaten.
Dazu muss die RDW ihr Votum nun der Europäischen Kommission vorlegen. Erhält der Antrag im Kreis der Mitgliedstaaten die erforderliche Mehrheit, könnte Teslas überwachte FSD-Funktion in der gesamten Europäischen Union, einschließlich der Niederlande, regulär eingesetzt werden. Die Niederlande fungieren damit als regulatorisches Sprungbrett für Teslas Fahrassistenzstrategie in Europa – in einem Markt, in dem der Hersteller zuletzt mit nachlassenden Verkäufen und zunehmender Konkurrenz durch chinesische Elektroautoanbieter zu kämpfen hatte.